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Liefer- und Verkaufsbedingungen einschließlich Fernabsatz



der Traktorenwerk Lindner Gesellschaft m.b.H.
FN 39278 m (LG Innsbruck)

(im folgenden kurz: "Lindner" genannt)
für alle Verträge zwischen Lindner und Dritten
(im folgenden kurz "Vertragspartner" genannt)
Stand: August 2002

I. Geltungsbereich der Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil jedes Angebotes und jeden Vertrages. Lindner schließt Verträge mit seinen Vertragspartnern ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der jeweilige Vertragspartner verzichtet darauf, diese Liefer- und Verkaufsbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Erfolgt dennoch eine Zusendung von Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus entspringende Rechtswirkungen.

2. Einmal zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner in Kraft gesetzte Liefer- und Verkaufsbedingungen von Lindner gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen denselben.

3. Dem Vertragspartner ist es verboten, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit Lindner ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. Alle von Lindner erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen sind Verkaufshilfen und verbleiben in dessen Eigentum. Jede Verbreitung und Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung Lindners. Verkaufshilfen dürfen nur zur Präsentation und Vermarktung von Produkten Lindners verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Es steht Lindner frei, solche Unterlagen und Verkaufsinformationen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern.

4. Jede Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von Verträgen zwischen Lindner und seinen Vertragspartnern bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

5. Ohne schriftliche Ermächtigung durch Lindner ist es den Mitarbeitern untersagt, Zusagen zu tätigen, die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Gänze oder teilweise aufheben, ergänzen oder abändern; sind derartige Zusagen aufgrund zwingender gesetzlicher Normen für Lindner bindend, kann er jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

6. Der Rechtsbehelf der Aufhebung jedes auf Grundlage dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen abgeschlossenen Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.


II. Anbote

1. Lindner zugegangene Anbote seiner Vertragspartner - dies insbesondere via Internet oder E-Mail - werden von ihm nur durch schriftliche Bestätigung, insbesondere auch über Internet oder E-Mail, oder durch Erfüllung des Vertrages angenommen; der anbotstellende Vertragspartner ist an sein Anbot für die Dauer von 12 Wochen ab Einlangen bei Lindner gebunden.

2. Erklärungen Lindners, die nicht eine Annahme eines zuvor erfolgten Anbots des Vertragspartners darstellen wie auch der Inhalt von sonstigen Geschäftsunterlagen sind - selbst wenn sie als Anbot bezeichnet werden - grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und auch nach Einlangen der Stellungnahme des Vertragspartners für Lindner abänderbar bzw. widerrufbar. Alle Angaben in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind jedenfalls unverbindlich.


III. Preisgestaltung

1. Technische Abänderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zum Listenpreis zu akzeptieren, soferne sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.

2. Preise Lindners sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk, insbesondere ohne Verpackung und ohne Nachlaß. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc.) zwischen Vertragsabschluß und Erfüllung werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen.

3. Von Lindner bekanntgegebene Preise gelten soferne nichts anderes bestimmt ist bis zum 31.01.2001 in Schilling und ab dem 01.01.2002 in Euro.

4. Alle Nebenkosten eines Vertrages, insbesondere Finanzierungskosten, Kosten für eine grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen, etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Ein Drittel des Kaufpreises ist, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart ist, binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner fällig. Der restliche Kaufpreis ist spätestens bei Lieferung fällig.

2. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber von Lindner angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Lindner kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3. Soferne der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht bezahlt oder mit der Übernahme in Verzug gerät, ist der Vertragspartner ohne daß hierfür eine neuerliche Aufforderung notwendig wäre im Zahlungsverzug und ist Lindner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. in Anrechnung zu bringen; ein höherer Zinssatz ist Lindner zu ersetzen.

4. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner ist Lindner unabhängig von einem allfälligen Rücktritt berechtigt, wahlweise den erlittenen Schaden sowie den entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern; dies neben den Verzugszinsen.

5. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung durch den Vertragspartner tritt Terminverlust ein, der Lindner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Vertragspartners mit Forderungen Lindners, insbesondere Kaufpreisraten oder Schadenersatzforderungen, oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Lindner wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Erklärt der jeweilige Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag, sind bereits gelieferte Waren sofort auf Kosten des Vertragspartners zurückzustellen, Ersatz für allfällige Wertminderung sowie ein angemessenes Benützungsentgelt zu leisten und Lindner alle sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Unabhängig davon hat der Vertragspartner zur Abgeltung des in diesem Zusammenhang entstandenen Schadens eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen; ein darüber hinausgehender Schaden ist zu ersetzen.

8. Soferne dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an Lindner Waren nicht zu.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen vorbehaltlosen Zahlung sämtlicher Ansprüche Lindners aus einem Vertrag einschließlich Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners in Verbindung mit der jeweiligen Lieferung sowie aufgrund aller sonstigen Lieferungen und Leistungen bleibt der Kaufgegenstand im uneingeschränkten Eigentum Lindners. Auch das Eigentum an Waren aus künftigen Lieferungen geht erst dann über, wenn die Forderungen aus den früheren Lieferungen restlos beglichen sind. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Schritte zu tätigen und Erklärungen abzugeben, die je nach Lage der Sache zur Begründung oder Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes notwendig sind.

2. Eine Veräußerung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Lindners zulässig, wobei der Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt Lindners hinzuweisen hat; die Zustimmung erlischt automatisch im Falle einer Insolvenz oder Exekutionsführung; unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an Lindner zu dessen Befriedigung und zahlungshalber abzutreten; Lindner kann dieses Abtretungsanbot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen, wobei sämtliche damit zusammenhängende Gebühren und Kosten vom Vertragspartner zu tragen sind.

3. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen ist der Auftraggeber weiters nicht berechtigt, gelieferte Waren zu be- bzw. verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden; widrigenfalls steht Lindner das Alleineigentum an den aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Verbindung hervorgegangenen Sachen zu.


4. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Ware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, Lindner unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief an die zuletzt von Lindner bekannt gegebene Adresse zu verständigen und auf seine Kosten alle Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsrechtes Lindners zu setzen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von Lindner ausgesondert, so kann Lindner eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vornehmen. Der Vertragspartner hat Lindner alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentums zu erstatten.

5. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, daß alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluß auf den Kaufpreis für unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren verrechnet werden.

6. Der Eigentumsvorbehalt ist auf Wunsch Lindners im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug zu vermerken. Lindner ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten.

7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen Lindners auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und sind die Versicherungspolizzen zugunsten Lindner zu vinkulieren.

8. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort - abgesehen von Notfällen, in den Reparaturwerkstätten von Lindner oder in einer von Lindner anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen.

9. Für den Fall der Nichtzahlung einer fälligen Forderung von Lindner, der Zahlungseinstellung, der Insolvenzeröffnung oder der Exekution auf eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Vertragspartner sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren an Lindner zurückzustellen.


VI. Lieferung, Erfüllung, Gefahrenübergang und Übernahmebedingungen

1. Lieferfristen und -termine sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit rechtswirksamem Abschluß des jeweiligen Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der Anzahlung der vereinbarten ersten Rate. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des jeweiligen Vertrages, ist Lindner auch bei verbindlicher schriftlicher Zusage berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig neu zu bemessen.

2. Lindner behält sich Konstruktions- und Formänderungen bis Lieferung vor. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als näherungsweise Angaben zu betrachten.

3. Erfüllungsort für alle von Lindner und seinen Vertragspartnern zu erfüllenden Verpflichtungen ist 6250 Kundl/Tirol/Österreich.

4. Jeglicher Versand von Waren erfolgt stets ab Werk von Lindner und auf Rechnung sowie Gefahr des Vertragspartners. Die Lieferung für Lieferungen ab Werk von Lindner ist bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft durch Lindner erfüllt. Der Vertragspartner hat den Verkaufsgegenstand unverzüglich, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Erfüllungsort zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen acht Tagen, so gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß übernommen.

5. Verzögert sich eine Leistung bzw. Lieferung durch einen von Lindner nicht verschuldeten Umstand, verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferzeit jedenfalls auch ohne gesonderte schriftliche oder mündliche Erklärung angemessen, ohne daß Lindner Rechtsfolgen welcher Art auch immer zu verantworten hat; dies selbst, wenn Lindner seinerseits bereits mit anderen Verpflichtungen in Verzug ist; bei unangemessener Erschwerung der Erfüllung des Vertrages auf Seiten Lindners ist dieser unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.

6. Hat Lindner den Verzug verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung und Ablauf einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges durch Lindner wird ausdrücklich ausgeschlossen, soferne der Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch Lindner verschuldet wurde.

8. Lindner behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, soferne ihm nach Auftragsbestätigung und vor vollständiger Zahlung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche seine Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

9. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Mit dem Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz (in der Fassung BGBl 1994/510) in die Verfügungsmacht des Vertragspartners übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch Lindner wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im einzelnen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird von Lindner eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Vertragspartner überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

10. Bei Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung erlöschen alle vertraglichen Verpflichtungen. Ist die Unmöglichkeit - aber auch ein Liefer- bzw. Leistungsverzug - durch Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung eines Zulieferers von Lindner bedingt, steht dem Vertragspartner jedenfalls kein Schadenersatzanspruch gegen Lindner zu.

11. Lindner ist berechtigt, jederzeit Teillieferungen durchzuführen und darüber auch Teilrechnungen zu legen; für diese Teilrechnungen gelten die in Punkt IV. ausgeführten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

12. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Ware bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann Lindner unter Setzung und nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr in Verzug kann Lindner nach seiner Wahl eine Einlagerung oder eine Verwertung auf Rechnung und Kosten des Vertragspartners vornehmen, ohne ersatzpflichtig zu werden.


VII. Gewährleistung und Garantie

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel sechs Monate ab Gefahrenübergang. Für Ersatzteile und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, gerechnet ab Übergabe. Im Gewährleistungsfall trifft Lindner keine Schadenersatzverpflichtung oder sonstige Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen welcher Art auch immer.

2. Von außen sichtbare Beschädigungen bzw. Fehlmengen bei gelieferten Waren sind durch den Vertragspartner unmittelbar bei der Übernahme bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich zu rügen; die Annahme kann deshalb nicht verweigert werden.

3. Sichtbare Mängel oder fehlende Teile sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist, verdeckte Mängel binnen acht Tagen nach ihrem Entdecken, jeweils einlangend mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt von Lindner bekanntzugebende Adresse zu rügen; ansonsten gilt die Ware als vorbehaltlos und mängelfrei übernommen.

4. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Absatz (1) Z 2 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl 1983/135 in der jeweils gültigen Fassung (im folgenden kurz "Verbraucher")) beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre für fabriksneue Waren und ein Jahr für gebrauchte Waren, jeweils ab Übergabe.

5. Die Gewährleistung wird nach Wahl Lindners entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht wenn nichts anders schriftlich vereinbart wird, in das Eigentum Lindners über, ohne daß es einer gesonderten Verständigung des Vertragspartners bedarf. Für die von Lindner nicht selbst erzeugten Teile leistet dieser keine Gewähr, wird jedoch soferne nichts anders schriftlich vereinbart wird, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Vertragspartner abtreten.

6. Eine Wandlung steht dem Vertragspartner nur bei Vorliegen eines wesentlichen und unbehebbaren Mangels zu; im übrigen kann Lindner Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl abschließend erfüllen durch
a) Nachtrag des Fehlenden;
b) Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle;
c) Nachbesserung an einem von Lindner bezeichneten Ort oder durch
d) Ersatz der mangelhaften Ware bzw. von Teilen derselben.

7. Kein Gewährleistungsanspruch besteht für gebrauchte Fahrzeuge, Verbrauchs- und Verschleißteile, für Reparaturarbeiten oder bei Glasbruch sowie, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, des Achtdruckes oder der dem Vertrag zugrundeliegenden Nutzlast bzw. Fahrgestelltragfähigkeit erfolgt.

8. Lindner leistet ausschließlich seinem unmittelbaren Vertragspartner gegenüber bei Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen Garantie für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Werkarbeit für
a) einspurige Fahrzeuge während der Dauer von sechs Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6000 Kilometern;
b) zweispurige Fahrzeuge während der Dauer von sechs Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 6 000 Kilometern;
c) LKW, Omnibusse und Traktoren während einer Dauer von zwölf Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 20 000 Kilometern.

9. Im Falle eines Weiterverkaufes innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung von Lindner.

10. Sämtliche Garantie- oder Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner die Vorschriften von Lindner über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von Lindner herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen läßt, wenn der Kaufgegenstand unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch den Vertragspartner bzw. Dritte verursacht wurde, diese selbst Manipulationen oder Reparaturen an der Ware vorgenommen haben oder solange der Vertragspartner seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.


VIII. Schadenersatz und Produkthaftung

1. Lindner haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschädens, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen. Soferne im Einzelfall ein weitgehender Haftungsausschluß zulässig ist, gilt dieser als vereinbart. Der Kaufgegenstand bietet dabei nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung), insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, oder sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

2. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden jedenfalls auf das fünffache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, mit dem Schaden zusammenhängenden Ware beschränkt.

3. Bei Vertragsauflösung ist Lindner höchstens bei grobem Verschulden verpflichtet, zurückzuzahlende Beträge zu verzinsen.

4. Soferne nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen vergleichbaren Normen, unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluß zugunsten Lindners auf seinen jeweiligen Abnehmer zu überbinden, diese zur Weiterüberbindung bis zum letzten Abnehmer zu verpflichten und hierüber urkundliche Nachweise zu errichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter laufend und nachweislich über alle Informationen und Anweisungen, die Lindner mit seinen Produkten mitliefert, wie auch über gesetzliche Vorschriften und hoheitliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen; dies gilt auch gegenüber seinen Abnehmern. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, alle Unterlagen, Urkunden und Nachweise mindestens zehn Jahre ab Inverkehrbringen bzw. Weitergabe der Produkte aufzubewahren und unverzüglich nach Verlangen durch Lindner vollständig herauszugeben.


IX. Rücktrittsrecht bei Verträgen im Fernabsatz

1. Verträge im Fernabsatz sind Verträge zwischen Lindner und Verbrauchern, bei denen sich Lindner und der jeweilige Vertragspartner bis zum Vertragsabschluß zu keinem Zeitpunkt persönlich gegenübergetreten sind und Lindner den jeweiligen Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems schließt.

2. Für Verträge gemäß Absatz 1. dieses Punktes wird Verbrauchern ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf Grund dieses Rücktrittsrechtes ist der jeweilige Vertragspartner berechtigt, innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen und ohne Verpflichtung zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten; für die Abwicklung dieses Rücktritts gelten die Bestimmungen des Punktes IV. Absätze (6) bis (8) dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen; der Verbraucher ist jedoch nicht zur Zahlung einer Stornogebühr verpflichtet.

3. Im übrigen gelten für derartige Verträge die Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen.


X. Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

1. Für sämtliche zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossenen Verträge und alle sich aus dem rechtswirksamen Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verträge ergebenden Ansprüche wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechtes, bei Ausschluß der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.

2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vertrag zwischen Lindner und dem jeweiligen Vertragspartner wird das für 6250 Kundl/Tirol/Österreich jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Lindner kann jedoch den Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.

3. Soferne eine Bestimmung gegenständlicher Verkaufs- und Lieferbestimmungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.


XI. Datenschutz

Mit Vertragsabschluß willigt der jeweilige Vertragspartner ein, daß die im Zuge der Bestellung angegebenen personenbezogenen Daten von Lindner elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
TRAKTORENWERK LINDNER GMBH | A 6250 Kundl |  Tel.: +43/5338/74 200 | info@lindner-traktoren.at | AGBs | English | Français | Impressum